Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. § 4 Abs. 5 EUAHiG
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Kein Bankgeheimnis. § 4 Abs. 5 bestimmt, dass § 4 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 auf keinen Fall so auszulegen sind, dass die Information nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffenden Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder vorhanden sind oder wenn sie sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen. Die Vorschrift entspricht inhaltlich Art. 26 Abs. 5 OECD-MA und bezweckt, dass z.B. ein nationales Bankgeheimnis für sich allein genommen nicht zur Ablehnung eines Auskunftsersuchens führen darf (vgl. Art. 26 Rz. 87 ff.). Insoweit überlagert § 4 Abs. 5 den § 4 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4.