Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 4 Abs. 1 EUAHiG
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Eingehende Ersuchen. Nach § 4 Abs. 1 erstellt die zuständige Finanzbehörde alle Antworten, die für die Festsetzung von Steuern nach § 1 voraussichtlich erheblich sind. Gem. § 6a Abs. 1 sind für die Zwecke eines Ersuchens nach den §§ 4 und 6 Informationen voraussichtlich erheblich, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die um ihre Übermittlung ersucht, zum Zeitpunkt des Ersuchens der Auffassung ist, dass unter Berücksichtigung ihres nationalen Rechts die realistische Möglichkeit besteht, dass die Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger erheblich und ihre Erhebung für Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden. Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheblichkeit muss die anfragende Behörde mindestens Angaben zu dem steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen benötigt werden und eine Spezifizierung der Informationen die nach dem nationalen Recht oder für Verwaltungszwecke benötigt werden (§ 6a Abs. 2). Die Legaldefinition der voraussichtlichen Erheblichkeit in § 6a entspricht dem Standard „voraussichtlich erheblich“ des OECD...