Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VII. § 3 Abs. 6 EUAHiG
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Einbeziehung von Gemeinden und Gemeindeverbänden. In § 3 Abs. 6 wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Möglichkeit eröffnet, Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Damit wird sichergestellt, dass auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, die sich aus dem EUAHiG ergebenden Rechte in Anspruch nehmen können. Nehmen die Gemeinden und Gemeindeverbände die Rechte aus dem EUAHiG in Anspruch, dann sind die im EUAHiG genannten Voraussetzungen auch von ihnen zu beachten, beispielsweise die Verwendung von Standardformblättern und Kommunikationsmitteln. Ersuchen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die die Gemeinden oder Gemeindeverbände betreffen, sind an die entsprechende Finanzbehörde zuzuleiten. Die zuständige Finanzbehörde kann im Wege der allgemeinen Amtshilfe von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden Informationen einholen. Diese Regelung ist notwendig, da aufgrund von Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG durch Bundesgesetz Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden dürfen. Aus diesem Grund sind auch Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten, die von den Gemeinden oder Ge...