Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. § 3 Abs. 4 EUAHiG
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Abs. 4 regelt, dass das Zentrale Verbindungsbüro, soweit keine anderen Vorgaben zur Speicherung und Löschung von Informationen gelten, die gespeicherten Informationen 15 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterleitung erfolgt ist, löscht. Zusätzlich wird bestimmt, dass bei Eingang einer Änderungsmeldung zu einer gespeicherten Meldung die ursprüngliche Meldung für 15 Jahre ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Änderungsmeldung vorzuhalten ist. Damit wird sichergestellt, dass im Interesse der Steuerpflichtigen die vorgenannten Informationen für die Klärung eines steuerlichen Sachverhalts innerhalb der unter Berücksichtigung von Anlauf- und Ablaufhemmungen möglichen Festsetzungsfrist herangezogen werden können.