Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. § 3 Abs. 3 EUAHiG
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Aufgaben des zentralen Verbindungsbüros. Die Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten wird gem. § 3 Abs. 3 von dem zentralen Verbindungsbüro übernommen. Das zentrale Verbindungsbüro prüft eingehende und ausgehende Ersuchen auf Zulässigkeit gem. den Regeln des EUAHiG. Es ist ebenfalls zuständig für die Weiterleitung eingehender Ersuchen und anderer Informationen an die zuständigen Finanzbehörden. Ersuchen und Informationen der Finanzbehörden werden vom zentralen Verbindungsbüro an die anderen EU-Mitgliedstaaten weitergeleitet. Diese Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Steuerverwaltung gem. dem föderalen Staatsaufbau in Deutschland Aufgabe der Länder ist. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen v. wurde Abs. 3 Satz 2 dahingehend ergänzt, dass das zentrale Verbindungsbüro Informationen zuerst entgegennimmt, speichert und dann weiterleitet.