Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 3 Abs. 2 EUAHiG
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Bestimmung des zentralen — und weiteren — Verbindungsbüros. § 3 Abs. 2 Satz 1 legt das BZSt als das zentrale Verbindungsbüro für die Verbindung zu den anderen EU-Mitgliedstaaten in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG fest. Von der Möglichkeit, das zentrale Verbindungsbüro gleichzeitig als zuständige Stelle für die Verbindung zur Europäischen Kommission zu benennen, wird kein Gebrauch gemacht. Für die Kommunikation mit der Kommission ist nach wie vor das BMF zuständig. Das BMF ist darüber hinaus gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 ermächtigt, weitere Verbindungsstellen und zuständige Bedienstete i.S.v. Art. 4 Abs. 4 der EU-Amtshilferichtlinie zu benennen. Entsprechende Bedienstete sind in Deutschland Amtsträger i.S.d. § 7 AO. Die Benennung hat schriftlich zu erfolgen.