Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
157
Deutschland, Indien, Vertragsstaat. Sofern Abkommensnormen einen der Begriffe „Deutschland“, „Indien“ oder „Vertragsstaat“ verwenden (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 DBA-Indien), ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b bzw. c DBA-Indien anzuwenden.
158
Personen. Ist Deutschland der Anwenderstaat, ist beispielsweise eine ausländische Personengesellschaft, die in Indien wie eine Körperschaft besteuert wird, Gesellschaft. Behandelt auch Indien den Rechtsträger nicht wie ein Steuersubjekt, kann er nicht als Person i.S.d. Abkommens verstanden werden.
159
Steuerjahr. Sofern das DBA-Indien den Begriff des Steuerjahres verwendet (vgl. Art. 15 Abs. 2 Buchst. a DBA-Indien), ist die Definition des Art. 3 Abs. 1 Buchst. k DBA-Indien maßgeblich.
160
Deutsche im Sinne des GG. Zu den deutschen Staatsangehörigen im Sinne des DBA-Indien gehören neben den deutschen Staatsangehörigen nach dem StAG auch die in Art. 116 Abs. 1 GG genannten „Deutschen“.
S. 243
161
Internationaler Verkehr. Zu den Unterschieden zwischen der Definition des internationalen Verkehrs nach dem OECD-MA 2017 und früheren OECD-MA vgl. Rz. 4...