Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 3 Abs. 1 EUAHiG
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Zuständige Behörde. Zuständige Behörde gem. § 3 Abs. 1 ist i.S.d. EU-Amtshilferichtlinie in Deutschland das BMF. Das BMF hat seine Zuständigkeit für die zwischenstaatliche Amtshilfe (Einzelfälle) bei der Steuerfestsetzung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG durch Erlass v. auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen.