Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. § 2 Abs. 12 EUAHiG
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Definition „auf elektronischem Weg“. § 2 Abs. 12 definiert den Begriff „auf elektronischem Weg“. Im Sinne des Gesetzes bezeichnet dies die Verwendung elektronischer Anlagen zur Übermittlung, Verarbeitung von Daten, einschließlich der Datenkomprimierung, und zum Speichern von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischen Technologien oder anderen elektromagnetischen Verfahren. „Auf elektronischem Weg“ meint damit den umfassenden Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung für die steuerliche Amtshilfe. Der Begriff bezieht sich auf Art. 3 Nr. 12 der EU-Amtshilferichtlinie und soll sicherstellen, dass eine umfassende Durchführung des EUAHiG durch die Verwendung, Übermittlung und Speicherung von Daten auf elektronischem Wege sichergestellt wird.