Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
146
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b und c DBA-Indien. Abweichend vom OECD-MA enthält das DBA-Indien in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b und c eine Definition der Ausdrücke „Bundesrepublik Deutschland“, „Republik Indien“ und „ein Vertragsstaat“ bzw. „der andere Vertragsstaat“.
147
Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e DBA-Indien. Abweichend vom OECD-MA werden andere Rechtsträger nur dann zu den Personen gerechnet, wenn sie nach den in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Steuergesetzen als Steuersubjekte angesehen werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Indien). Gesellschaften wiederum sind (auch) Rechtsträger, die nach den in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Steuergesetzen als Steuersubjekte behandelt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-Indien).
148
Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA-Indien. Im Unterschied zum OECD-MA, in dem der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ in Art. 6 Abs. 2 definiert wird, enthält das DBA-Indien diese Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f.
149
Art. 3 Abs. 1 Buchst. g DBA-Indien. Art. 3 Abs. 1 Buchst. g DBA-Indien entspricht inhaltlich Art. 3 Abs. 1 Buchst. d O...