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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. § 1 Abs. 1 EUAHiG

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Austausch von Informationen. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird geregelt, dass die EU-Staaten untereinander steuerliche Informationen austauschen, die voraussichtlich erheblich für die Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat sind. Es wird damit die gleiche Formulierung verwendet wie in Art. 26 OECD-MA. Es kommt also hier wie dort darauf an, dass vom Standpunkt des ersuchenden Mitgliedstaats die erfragte Information für ein S. 1988 steuerliches Verfahren möglicherweise von Bedeutung ist. Es sollen Informationen in Steuersachen über einzelne Fälle ausgetauscht werden, wenn ein anderer Mitgliedstaat darum ersucht. Dazu sollen auch die notwendigen Ermittlungen durchgeführt werden, um die betreffenden Informationen zu beschaffen. Der Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten soll im größtmöglichen Umfang stattfinden. Gleichzeitig wird klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt ist, Beweisausforschungen vorzunehmen („fishing expeditions“). Im Rahmen eines begründeten Auskunftsaustauschs ist die Offenbarung der in der Anfrage an einen anderen Staat notwendigen Informatio...

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