Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
133
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b und c DBA-Großbritannien. Abweichend vom OECD-MA enthält das DBA-Großbritannien in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b und c DBA-Großbritannien Definitionen der Ausdrücke „ein Vertragsstaat“, „der andere Vertragsstaat“, „Deutschland“ und „Vereinigtes Königreich“.
134
Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e DBA-Großbritannien. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e DBA-Großbritannien entspricht wörtlich Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bzw. b OECD-MA.
135
Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g DBA-Großbritannien. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g DBA-Großbritannien entspricht Art. 3 Abs. 1 Buchst. c bzw. h OECD-MA.
136
Art. 3 Abs. 1 Buchst. h DBA-Großbritannien. Art. 3 Abs. 1 Buchst. h DBA-Großbritannien entspricht inhaltlich Art. 3 Abs. 1 Buchst. d OECD-MA.
137
Art. 3 Abs. 1 Buchst. i DBA-Großbritannien. Art. 3 Abs. 1 Buchst. i DBA-Großbritannien entspricht inhaltlich Art. 3 Abs. 1 Buchst. e OECD-MA vor den Änderungen durch das OECD-MA 2017 (vgl. Rz. 46). Anders als Art. 3 Abs. 1 Buchst. e OECD-MA a.F. setzt Art. 3 Abs. 1 Buchst. i DBA-Großbritannien ein Unternehmen eines Vertragsstaates voraus. Hierbei handelt ...