Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
129
Frankreich, Bundesrepublik. Sofern Abkommensnormen einen der Begriffe „Frankreich“ oder „Bundesrepublik“ verwenden (vgl. z.B. Art. 3 Abs. 1 DBA-Frankreich), ist Art. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 DBA-Frankreich maßgeblich.
130
Person. Personenvereinigungen, die wie die Personengesellschaften nur transparent besteuert werden, fallen nicht unter den Begriff der Person i.S.d. DBA-Frankreich.
131
Gewerblichkeit. Wann ein Unternehmen gewerblich tätig ist, sagt das DBA-Frankreich nicht. Zurückzugreifen ist daher auf das innerstaatliche Recht (Art. 2 Abs. 2 DBA-Frankreich).
132
Internationaler Verkehr. Da der Begriff des internationalen Verkehrs in Art. 3 DBA-Frankreich nicht definiert ist, ist ein Rückgriff auf das jeweilige innerstaatliche Recht zwingend. Aus deutscher Sicht ist insoweit § 5a Abs. 2 EStG maßgeblich (vgl. Rz. 45).