Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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D. Deutsches Muster-DBA
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Keine wesentlichen Abweichungen. Art. 32 der deutschen Verhandlungsgrundlage für DBA (DE-VG) weicht in ihrem Wortlaut leicht von Art. 32 OECD-MA ab. Dies resultiert zunächst daraus, dass Art. 32 DE-VG für Kündigungen — welche hiernach ebenfalls auf diplomatischem Weg zu erklären sind — die Schriftform vorsieht. Ferner ist die Regelung in zwei Absätze unterteilt. Während Abs. 1 DE-VG mit Art. 32 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA wortgleich ist, sieht Abs. 2 der DE-VG abweichend von Art. 32 OECD-MA eine konkrete Mindestlaufzeit von fünf Jahren vor. Zudem differenziert Abs. 2 DE-VG für das Ende des Anwendungszeitraums nicht zwischen den beiden Vertragsstaaten, sondern danach, ob es sich um eine Abzugsteuer oder um eine übrige Steuer handelt. Hinsichtlich der Schlussklausel, für die das OECD-MA keine Vorgaben macht, sieht die DE-VG vor, dass zwei Urschriften auszustellen sind. Jede der Urschriften muss in deutscher Sprache, der Sprache des Vertragsstaats sowie in englischer Sprache verfasst sein. Bei Auslegungsdifferenzen zwischen der deutschen Fassung und derjenigen des anderen Vertragssta...