Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
119
Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DBA-Frankreich. Abweichend vom OECD-MA enthält das DBA-Frankreich in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 eine Definition der Ausdrücke „Frankreich“ und „Bundesrepublik“.
120
Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 DBA-Frankreich. Abweichend vom OECD-MA fallen Personenvereinigungen (und Vermögensmassen) nur dann unter den Begriff der Person, wenn sie als solche wie eine juristische Person der Besteuerung unterliegen (vgl. Art. 2 Nr. 3 Buchst. b DBA-Frankreich). Eine Definition des Ausdrucks „Gesellschaft“ findet sich anders als im OECD-MA (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) im DBA-Frankreich nicht.
121
Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 DBA-Frankreich. Im OECD-MA wird die Ansässigkeit einer Person (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 DBA-Frankreich) in Art. 4 definiert (vgl. Art. 4 Rz. 138 ff.).
122
Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 DBA-Frankreich. Abweichend vom OECD-MA beinhaltet Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 DBA-Frankreich eine Definition des Ausdrucks „tatsächliche Geschäftsleitung“. Die Definition entspricht dem innerstaatlichen Begriff der Geschäftsleitung in § 10 AO.
123
Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 DBA-Frankreich. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 DBA-Frankreich ist ...