Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Rechtswirkungen der Kündigung
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Völkerrechtliches Außerkrafttreten. Die Kündigung führt dazu, dass das Abkommen — ex nunc — zu dem Zeitpunkt völkerrechtlich außer Kraft tritt, zu dem es rechtswirksam gekündigt wurde. Nach Art. 30 Abs. 2 erstreckt sich ihre Wirkung — sofern nichts Abweichendes vereinbart ist — auch auf Hoheitsgebiete, die nach Art. 30 Abs. 1 in den Anwendungsbereich des Abkommens einbezogen worden waren. Durch die Kündigung werden Vertragsstaaten i.d.R. zugleich von ihren vertraglichen Pflichten befreit. Sie haben gem. Art. 32 Satz 3 jedoch die Möglichkeit, den Zeitpunkt der letztmaligen Abkommensanwendung individuell zu regeln, sodass dieser nicht zwingend mit dem Außerkrafttretenszeitpunkt zusammenfallen muss. Mit dem Außerkrafttreten entfällt auch die Wirkung eines innerstaatlichen Zustimmungsgesetzes (vgl. Rz. 19). Aufgrund ihrer rechtsgestaltenden Wirkung kann die ausgesprochene Kündigung nicht einseitig zurückgenommen werden. Lässt sich der andere Vertragsstaat jedoch darauf ein, dass die Kündigung nachträglich modifiziert oder zurückgenommen wird, so kann dies in de...