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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. Beendigungsarten

14

Auflösung eines Vertragsstaates. Zur Beendigung eines Abkommens kommt es, wenn sich einer der Vertragsstaaten auflöst oder einem anderen Staat beitritt, ohne dass eine Rechtsnachfolge angenommen werden kann.

15

Einvernehmliche Aufhebung und Neuabschluss. Die Abkommensgeltung kann ferner durch die Vertragsstaaten einvernehmlich beendet werden. Dabei können sie entweder das Abkommen durch eine zweiseitige Erklärung aufheben oder das bisherige Abkommen durch ein anderes ersetzen (Art. 59 WÜRV); beides bedarf auf deutscher Seite der Ratifikation. Für diese Art der konsensualen Abkommensaufhebung besteht keine Bindung an evtl. Mindestvertragslaufzeiten. Teilweise enthalten DBA auch die Verpflichtung, in bestimmten Fällen und für bestimmte Themenbereiche in Verhandlungen über die Abänderung des Abkommens einzutreten bzw. dieses in gewissen Intervallen einer Überprüfung zu unterziehen. Eine Verpflichtung zur Abkommensänderung folgt daraus aber nicht. Kommt es zum einvernehmlichen Abschluss eines neuen Abkommens, wird in diesem regelmäßig dezidiert bestimmt, für welch...

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