Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Anwendungsdauer
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Bestimmte und unbestimmte Geltungsdauer. DBA können auf bestimmte oder — was der Regelfall ist — auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Befristungen des ganzen Abkommens oder einzelner Regelungen wie auch die Vereinbarung auflösender Bedingungen kommen vor allem dann zum Tragen, wenn die Vertragsstaaten die Abkommensfortgeltung von bestimmten Entwicklungen abhängig machen wollen. Exemplarisch kann dazu auf die Gewährung einer fiktiven Anrechnung bis zum Erreichen einer bestimmten Entwicklungsstufe durch eines der beteiligten Länder verwiesen werden. Soll die Geltungsdauer von vorneherein befristet sein, muss dies ausdrücklich im Abkommen vereinbart werden. Die Abkommensgeltung endet dann durch Zeitablauf automatisch; regelmäßig sehen befristete Abkommen jedoch die Möglichkeit einer Verlängerung oder von Konsultationen vor Fristablauf vor. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene DBA bleiben hingegen in Kraft, solange sie nicht durch eine bestimmte Handlung der Vertragsstaaten (vgl. dazu Rz. 14 ff.) beendet wurden.