Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Inkrafttretenszeitpunkt. Art. 31 Abs. 1 DBA-Japan 2015 verlangt abweichend von Art. 31 OECD-MA keine Ratifikation, sondern nur eine Notifikation darüber, dass die erforderlichen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten erfüllt sind. Das Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Eingang der späteren Notifikation in Kraft. Inkrafttretenszeitpunkt war hiernach der . Abs. 2 und 3 der Norm sehen für beide Vertragsstaaten unterschiedliche Anwendungszeitpunkte vor, die zudem nach der Steuerart und den einzelnen DBA-Regelungen differenzieren. Maßgeblicher Stichtag ist jedoch in allen Fällen der .
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Übergangsregelung. In Abs. 8 findet sich zugunsten des Stpfl. die Möglichkeit, Art. 20 des Vorgängerabkommens weiter anzuwenden, solange nach der alten Regelung ein Anspruch hierauf bestanden hätte.