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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

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Keine Erwähnung des Begriffs „Ratifikation“. Abweichend von Art. 31 Abs. 1 OECD-MA verlangt Art. 32 Abs. 1 DBA-China 2014 keine Ratifikation, sondern nur eine Notifikation darüber, dass die erforderlichen innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Das Abkommen trat dreißig Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation, d.h. am , in Kraft. Für die erstmalige Anwendung differenziert

Abs. 2 der Regelung zwischen Abzug- und übrigen Steuern. Maßgeblicher Anwendungsstichtag ist in beiden Fällen der , wobei es bei Abzugsteuern auf die Zahlung der fraglichen Beträge nach diesem Stichtag und bei den übrigen Steuern auf den Beginn des Steuerjahres ankommt. Mit dem Inkrafttreten des DBA-China 2014 tritt das vorhergehende DBA nach Abs. 3 außer Kraft.

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