Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
98
Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DBA-Belgien. Abweichend vom OECD-MA enthält das DBA-Belgien in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 eine Definition der Ausdrücke „Bundesrepublik Deutschland“, „Belgien“, „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“.
99
Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DBA-Belgien. „Alle anderen Personenvereinigungen“ werden abweichend vom OECD-MA (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) nicht als Personen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 DBA-Belgien behandelt. Bei der Frage, ob ein Rechtsträger mit seinen Einkünften oder seinem Vermögen besteuert wird und daher Gesellschaft i.S.d. DBA-Belgien ist, ist die Rechtslage im Ansässigkeitsstaat entscheidend. Die OHG, die KG und die Partenreedereien des in Deutschland geltenden Rechts werden ausdrücklich als Personen aufgeführt.
100
Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 DBA-Belgien. Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 DBA-Belgien entspricht inhaltlich Art. 3 Abs. 1 Buchst. d OECD-MA.
101
Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 DBA-Belgien. Entsprechend den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f OECD-MA werden als zuständige Behörden nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 DBA-Belgien die innerstaatli...