Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Inkrafttreten
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Zeitpunkt des Inkrafttretens. Mit dem Inkrafttreten erlangt das DBA Geltung, d.h. die Abkommensnormen werden Teil der Rechtsordnung. Nach Art. 24 Abs. 1 WÜRV treten völkerrechtliche Verträge zu dem Zeitpunkt in Kraft, den die Parteien vereinbart haben. Fehlt es an einer derartigen Vereinbarung, treten sie in Kraft, sobald die Vertragsparteien in der erforderlichen Form ihre Zustimmung zur Bindung an den Vertrag erklärt haben (Art. 24 Abs. 2 WÜRV). Diesem Gedanken folgt auch Art. 31 Abs. 2, indem er bestimmt, dass das Abkommen mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt. Entsprechend Art. 24 Abs. 1 WÜRV ist in den deutschen DBA jedoch häufig ein späterer Inkrafttretenszeitpunkt vereinbart (vgl. Art. 31/32 Rz. 3 OECD-MK). Ein früheres Inkrafttreten ist hingegen nicht möglich. Der konkrete Inkrafttretenszeitpunkt eines Abkommens wird vom Außenministerium im BGBl. Teil II bekannt gemacht. Das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes weicht vom Inkrafttreten des Abkommens regelmäßig in zeitlicher Hinsicht ab.