Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
1
Schlussbestimmungen. Art. 31 und Art. 32 OECD-MA beinhalten die Schlussbestimmungen. Diese für bilaterale Abkommen verfassten Vorschriften regeln die formellen Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss von DBA und setzen deren zeitlichen Anwendungsrahmen. Sie entsprechen den üblicherweise in zwischenstaatlichen Verträgen enthaltenen Regelungen (Art. 31/32 Rz. 1 OECD-MK).
2
Ratifikation. Nach der Ratifikationsklausel des Art. 31 Abs. 1 bedürfen DBA zu ihrer Wirksamkeit der völkerrechtlichen Ratifikation. Die Ratifikation ist eine der in Art. 11 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV) vorgesehenen formalen Möglichkeiten, durch die ein Staat seine Zustimmung ausdrücken kann, durch einen Vertrag gebunden zu sein (vgl. ff.). Insofern ist sie von der — oftmals ebenfalls als „Ratifikation“ bezeichneten — (innerstaatlichen) parlamentarischen Zustimmung abzugrenzen, die nicht in allen Rechtsordnungen verlangt wird.
3
Inkrafttreten und erstmalige Anwendung. Art. 31 Abs. 2 regelt das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abko...