Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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E. Konsequenzen des MLI
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MLI. Art. 2 Abs. 2 MLI enthält eine dem Art. 3 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Auslegungsvorschrift: „Bei jeder Anwendung dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei des Übereinkommens hat jeder nicht darin bestimmte Ausdruck, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem einschlägigen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen zukommt.“. Deutschland hat sich für die Umsetzung dieses Artikels entschieden. Da Art. 2 Abs. 2 MLI offenkundig Art. 3 Abs. 2 OECD-MA nachempfunden ist, ist es gerechtfertigt, zur Auslegung dieser Norm auf die Grundsätze des Art. 3 Abs. 2 OECD-MA zurückzugreifen. Lässt sich ein bestimmter Begriff nicht abkommensautonom erschließen, verweist Art. 2 Abs. 2 MLI auf die anzuwenden DBA und damit auf Art. 3 Abs. 2. Art. 3 Abs. 2 verweist wiederum auf das Verständnis nach nationalem Recht. Über diese Verweisungskette ist für die Auslegung des MLI letztlich das innerstaatliche Recht entscheidend.