Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Keine Verständigung auf eine abweichende Bedeutung
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Vorrang von Verständigungsvereinbarungen. Durch das OECD-MA 2017 wurde in Art. 3 Abs. 2 nach dem Wort „erfordert“ der Satzteil „oder sich die Behörden nach den Vorgaben gemäß Artikel 25 auf eine abweichende Bedeutung verständigen“ eingefügt. Eine entsprechende Einschränkung war bereits in Art. 3 Rz. 13.1 OECD-MK 1995 enthalten. Vor diesem Hintergrund misst die OECD die Einfügung nur deklaratorischer Bedeutung bei. Zutreffend ist dieses Verständnis im Hinblick auf Verständigungsvereinbarungen, die im Einklang mit dem DBA stehen, da die abkommensautonome Auslegung vor Anwendung des Art. 3 Abs. 2 zu erfolgen hat (Rz. 82).
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Abweichende Bedeutung. Die Verständigungsvereinbarung ist nur dann vorrangig, wenn dieser eine abweichende Bedeutung zugrunde liegt. Die Abweichung muss zur Bedeutung nach innerstaatlichem Recht bestehen. Steht die Verständigungsvereinbarung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht, ist Art. 3 Abs. 2 weiterhin anzuwenden.
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Betroffene Verständigungsvereinbarungen. Sofern keine Einschränkung im Abkommen selbst zu finden ist, b...