Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Wirkung der Ausdehnungsvereinbarung
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Wirkung. Die Ausdehnung des Abkommens bewirkt, dass die neu hinzukommenden Gebiete unter den räumlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen.
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Umfang. Im Regelfall wird das DBA in seiner Gesamtheit auf die neu hinzutretenden Gebiete ausgedehnt werden. Möglich ist nach Art. 30 jedoch auch eine Übernahme mit geändertem Inhalt. Sofern die inhaltlichen Änderungen sich materiell auswirken und bei Abschluss des DBA noch nicht ausdrücklich vorgesehen waren, wird man für diesen Fall allerdings eine parlamentarische Zustimmung fordern müssen; geänderte Inhalte sind von der Möglichkeit des Verzichts auf eine parlamentarische Zustimmung (vgl. dazu Rz. 25) nicht gedeckt.
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Inkrafttreten. In der Ausdehnungsvereinbarung werden regelmäßig auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie der Erstanwendung geregelt.