Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
137
Abs. 1—7 SLoB und verwandte Regelungen. Da der BEPS-Mindeststandard nicht verlangt, dass ein DBA eine SLoB enthält, werden Deutschland und Spanien das Abkommen nicht um eine solche ergänzen müssen, um den BEPS-Mindeststandard zu erfüllen. Eine SLoB dürfte auch nicht der deutschen Verhandlungsposition entsprechen, da sich Deutschland im Rahmen der (vorläufigen) MLI-Auswahlentscheidung grundsätzlich gegen die Aufnahme einer solchen entschieden hat.
138
Abs. 8 — Missbrauchsvermeidung bei Drittstaatenbetriebsstätten. Der BEPS-Mindeststandard verlangt nicht, dass ein DBA eine Regelung zur Missbrauchsvermeidung bei Drittstaatenbetriebsstätten enthält. Eine Regelung zur Missbrauchsvermeidung bei Drittstaatenbetriebsstätten dürfte aber dennoch der deutschen Verhandlungsposition entsprechen, da sich Deutschland im Rahmen der (vorläufigen) MLI-Auswahlentschei S. 1940 dung grundsätzlich für die Aufnahme einer solchen entschieden hat. Daher ist es konsequent, dass die entsprechende Regelung gemäß dieser Auswahlentscheidung bei Anpassung des DBA mittels MLI eingefügt werden...