Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
131
Abs. 1—7 SLoB und verwandte Regelungen. Da der BEPS-Mindeststandard nicht verlangt, dass ein DBA eine SLoB enthält, werden Deutschland und die Schweiz das Abkommen nicht um eine solche ergänzen müssen, um den BEPS-Mindeststandard zu erfüllen. Eine SLoB dürfte auch nicht der deutschen Verhandlungsposition entsprechen, da sich Deutschland im Rahmen der (vorläufigen) MLI-Auswahlentscheidung grundsätzlich gegen die Aufnahme einer solchen entschieden hat.
132
Abs. 8 — Missbrauchsvermeidung bei Drittstaatenbetriebsstätten. Da der BEPS-Mindeststandard nicht verlangt, dass ein DBA eine Regelung zur Missbrauchsvermeidung bei Drittstaatenbetriebsstätten enthält, werden Deutschland und die Schweiz das Abkommen nicht um eine solche ergänzen müssen, um den BEPS-Mindeststandard zu erfüllen. Eine Regelung zur Missbrauchsvermeidung bei Drittstaatenbetriebsstätten dürf S. 1939 te aber dennoch der deutschen Verhandlungsposition entsprechen, da sich Deutschland im Rahmen der (vorläufigen) MLI-Auswahlentscheidung grundsätzlich für die Aufnahme einer solchen entschieden hat. ...