Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
125
Abs. 1—7 SLoB und verwandte Regelungen. Da der BEPS-Mindeststandard nicht verlangt, dass ein DBA eine SLoB enthält, werden Deutschland und Russland das Abkommen nicht um eine solche ergänzen müssen, um den BEPS-Mindeststandard zu erfüllen. Eine SLoB dürfte auch nicht der deutschen Verhandlungsposition entsprechen, da sich Deutschland im Rahmen der (vorläufigen) MLI-Auswahlentscheidung grundsätzlich gegen die Aufnahme einer solchen entschieden hat.
126
Abs. 8 — Missbrauchsvermeidung bei Drittstaatenbetriebsstätten. Der BEPS-Mindeststandard verlangt nicht, dass ein DBA eine Regelung zur Missbrauchsvermeidung bei Drittstaatenbetriebsstätten enthält. Eine S. 1938 Regelung zur Missbrauchsvermeidung bei Drittstaatenbetriebsstätten dürfte aber dennoch der deutschen Verhandlungsposition entsprechen, da sich Deutschland im Rahmen der (vorläufigen) MLI-Auswahlentscheidung grundsätzlich für die Aufnahme einer solchen entschieden hat. Daher ist es konsequent, dass die entsprechende Regelung gemäß dieser Auswahlentscheidung bei Anpassung des DBA mittels MLI eingef...