Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Systematische Einordnung
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Auslegung von DBA. Bei der Auslegung von DBA geht es wie bei der Auslegung von anderen Rechtsnormen um die Ermittlung des Sinns von Rechtssätzen. Die Auslegung von DBA zeichnet sich jedoch durch gewisse Besonderheiten aus, die insbesondere der Natur dieser Abkommen als völkerrechtliche Verträge geschuldet sind. Zu unterscheiden sind im Grundsatz zwei Formen der Auslegung: Die sog. „authentische“ und die „einseitige“ Auslegung.
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Authentische Auslegung. Die authentische Auslegung ist eine Auslegung durch die Vertragsparteien selbst. Sie kann sich in einer ständigen gleichartigen Praxis der Vertragsparteien oder in entsprechenden gemeinsamen oder übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien manifestieren. Die Grundlage der authentischen Interpretation sind nicht bestimmte Auslegungsregeln, sondern der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien. Dieser kommt z.B.in einer Konsultationsvereinbarung i.S.d. Art. 25 Abs. 3 zum Ausdruck (vgl. hierzu Art. 25 Rz. 214 ff.). Völkerrechtlich ist sie gem. Art. 31 Abs. 3 WÜRV anerkannt. Ob sie S. 232 ...