Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
83
Abs. 1—7 SLoB und verwandte Regelungen. Da der BEPS-Mindeststandard nicht verlangt, dass ein DBA eine SLoB enthält, werden Deutschland und Indien das Abkommen nicht um eine solche ergänzen müssen, um den BEPS-Mindeststandard zu erfüllen. Eine SLoB dürfte auch nicht der deutschen Verhandlungsposition entsprechen, da sich Deutschland im Rahmen der (vorläufigen) MLI-Auswahlentscheidung grundsätzlich gegen die Aufnahme einer solchen entschieden hat.
84
Abs. 8 — Missbrauchsvermeidung bei Drittstaatenbetriebsstätten. Da der BEPS-Mindeststandard nicht verlangt, dass ein DBA eine Regelung zur Missbrauchsvermeidung bei Drittstaatenbetriebsstätten enthält, werden Deutschland und Indien das Abkommen nicht um eine solche ergänzen müssen, um den BEPS-Mindeststandard zu erfüllen. Eine Regelung zur Missbrauchsvermeidung bei Drittstaatenbetriebsstätten dürfte aber dennoch der deutschen Verhandlungsposition entsprechen, da sich Deutschland im Rahmen der (vorläufigen) MLI-Auswahlentscheidung grundsätzlich für die Aufnahme einer solchen entschieden hat. Eine entsprechende Regelu...