Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Stellenwert in der deutschen DBA-Politik
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Deutsche (vorläufige) Auswahlentscheidung im Rahmen des MLI. Die Regelung entspricht Art. 10 MLI und ist eine optionale Vorschrift. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des MLI am hat Deutschland (vorläufig) die Option gewählt. Sie wird somit gegenüber DBA-Vertragspartnern wirksam werden, wenn das betreffende DBA ein „unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen“ (Covered Tax Agreement — CTA) ist, beide DBA-Vertragsstaaten im MLI diese Option übereinstimmend gewählt haben und das MLI in beiden Vertragsstaaten wirksam geworden ist. Deutschland hat von der Option Gebrauch gemacht, für die DBA einen Vorbehalt einzulegen, in denen bereits eine Regelung zur Missbrauchsbekämpfung für Fälle von in Drittstaaten oder -gebieten belegenen Betriebsstätten enthalten sind.
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Abwägung. Aus fiskalischer Sicht dient die Regelung den Interessen des Quellenstaats. Für Deutschland als Quellenstaat hat sie einen recht eingegrenzten Anwendungsraum. Deutschland erhebt bereits nach inländischem Recht i.d.R. keine Quellensteuer auf Zinseinkünfte. Auch sind im europäischen R...