Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Funktionsweise der Regelung und Rechtsfolge
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Grundregel — Abs. 8 Buchst. a. Anhand eines Beispiels kann der Anwendungsbereich der Regelung dargelegt werden.
Der im Vertragsstaat A ansässige Unternehmer unterhält eine Betriebsstätte im Drittstaat C. Diese Betriebsstätte erzielt Zinsen aus dem anderen Vertragsstaat B. Die Gewinne der Betriebsstätte einschließlich der Zinsen werden von Vertragsstaat A aufgrund des DBA A-C steuerfrei gestellt. Der andere Vertragsstaat B hat sich im DBA A-B dazu verpflichtet, die Quellensteuer auf Zinsen auf 10 % zu reduzieren.
Ohne die Missbrauchsvermeidungsvorschrift für in Drittstaaten gelegene Betriebsstätten wäre Vertragsstaat A verpflichtet, die Quellensteuer auf 10 % zu reduzieren, obwohl eine Besteuerung im anderen Vertragsstaat B nicht erfolgt. Wenn der Drittstaat C die Zinsen seinerseits nicht besteuert, entstehen „weiße Einkünfte“. Art. 29 Abs. 8 versagt in solchen Fällen alle Abkommensvorteile und erlaubt dem anderen Vertragsstaat B die uneingeschränkte Besteuerung dieser Einkünfte in Übereinstimmung mit seinen nationalen Vorschriften. Die ...