Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Begriffsmerkmale
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Voraussetzung. Ein „anerkannter Pensionsfonds“ eines Vertragsstaats setzt nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. i als Erstes einen in diesem Vertragsstaat errichteten Rechtsträger oder ein in diesem Vertragsstaat errichtetes Gebilde voraus, das nach dem Steuerrecht dieses Vertragsstaats als eigenständige Person gilt. Ob ein Pensionsfonds in einem Vertragsstaat errichtet wurde, beurteilt sich danach, ob er nach den dort geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurde. Aus deutscher Sicht sind Pensionsfonds mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Versorgungseinrichtungen. Sie sind aus deutscher Perspektive als Rechtsträger und damit als Person in diesem Sinne anzuerkennen. Geht es um einen ausländischen Pensionsfonds, ist diese Einordnung nicht entscheidend. Vielmehr ist nach der ausländischen Rechtsordnung zu entscheiden, ob der Pensionsfonds als eigenständige Person gilt.
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Ausschließlichkeit. Der Rechtsträger muss weiterhin gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. i Unterabs. (i) ausschließlich oder fast ausschließlich errichtet und betrieben werden, um für natürliche Personen Altersversorg...