Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Bedeutung der Definition
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Anerkannter Pensionsfonds. Art. 3 Abs. 1 Buchst. i definiert den Ausdruck „anerkannter Pensionsfonds“ eines Vertragsstaats. Die Definition ist durch das OECD-MA 2017 eingefügt worden, um sicherzustellen, dass eine Pensionskasse, die die Definition der Vorschrift erfüllt, als ein in dem Vertragsstaat ansässiger Rechtsträger anzusehen ist, in dem sie niedergelassen ist. Eine Ergänzung zur Ansässigkeit derartiger Pensionsfonds wurde zudem in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 hinzugefügt. Ansonsten taucht der Begriff im OECD-MA selbst nicht auf. Bedeutung hat die Definition daher nur für DBA, die im Rahmen der Verteilungsartikel den „anerkannten Pensionsfonds“ erwähnen (vgl. z.B. Art. 10 Abs. 3 Buchst. b DBA-USA: „ansässiger Pensionsfonds“). Ein Rückgriff auf die nationale Definition in § 236 VAG ist insoweit gesperrt.