Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
71
Ansässigkeit. Art. 28 Abs. 2 DBA-Kanada regelt, dass diplomatisches und konsularisches Personal für Abkommenszwecke ausschließlich im Entsendestaat ansässig ist. Der Wortlaut weicht vom Formulierungsvorschlag in Art. 28 Rz. 3 OECD-MK ab, ist mit diesem jedoch gleichbedeutend.
72
Internationale Organisationen und dritte Staaten. Nach Art. 28 Abs. 3 DBA-Kanada gilt das Abkommen nicht für internationale Organisationen und ihre Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten zu den Steuern vom Einkommen und Vermögen wie dort ansässige Personen herangezogen werden. Abweichend von der in Art. 28 Rz. 4 OECD-MK vorgeschlagenen Formulierung wird die Begünstigung damit nicht von der Ansässigkeit in einem Vertragsstaat abhängig gemacht, sondern vielmehr von der Abkommensberechtigung, d.h. davon, dass eine Besteuerung im anderen Vertragsstaat stattfindet („subject-to-tax-Klausel“). Der Begriff des „Beamten“ ist nicht statusrechtlich ...