Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Geltungsbereich des Abkommens (Art. 1 und 2)
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Art. 1 und 2. Abschn. I des OECD-MA umschreibt den persönlichen (Art. 1) und sachlichen (Art. 2) Geltungsbereich des DBA. Beide Vorschriften werden durch den in Art. 30 bestimmten räumlichen Geltungsbereich ergänzt. DBA gewähren nicht allen Steuerpflichtigen, sondern nur den in ihren persönlichen Anwendungsbereich fallenden Steuerpflichtigen Schutz vor Doppelbesteuerungen. Persönlich abkommensberechtigt i.S.v. Art. 1 sind „Personen“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten i.S.v. Art. 4 ansässig sind. Besondere Probleme bereitet die Frage der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften (vgl. Art. 1 Rz. 45 ff.). Durch das Update 2017 wurde Art. 1 um die Absätze 2 und 3 erweitert. Art. 1 Abs. 2 OECD-MA — der Art. 1 Abs. 7 DBA-USA vergleichbar ist (s. ff.) — zielt auf sog. hybride Gesellschaften und soll verhindern, dass durch subjektive Qualifikationskonflikte doppelte Nichtbesteuerungen ausgelöst werden. Art. 1 Abs. 3 OECD-MA will neben einer sog. „savings clause“ v.a. das DBA für innerstaatliche Zurechnungs...