Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
65
Internationale Organisationen. Die in Art. 27 DBA-Indien enthaltene Subsidiaritätsklausel umfasst auch die Mitglieder internationaler Organisationen. Allerdings sind damit nur diejenigen Mitarbeiter der internationalen Organisationen erfasst, die in einem der beiden Vertragsstaaten als steuerlich ansässig gelten.