Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Folgen der Privilegierung im Empfangsstaat
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Beschränkte/unbeschränkte Steuerpflicht. Durch die Wiener Übereinkommen wird das Besteuerungsrecht des Empfangsstaates im Wesentlichen auf einzelne Einkünfte beschränkt, deren Quellen sich in seinem Hoheitsgebiet befinden. Es wird damit auf ein Maß reduziert, wie es üblicherweise für die Besteuerung der im jeweiligen Staat nicht ansässigen Personen vorgesehen ist. Umstritten ist, welche dogmatische Konsequenz sich hieraus ergibt. Der BFH, die Finanzverwaltung und verschiedene Literaturstimmen gehen davon aus, dass die nach den WÜD/WÜK privilegierten Personen aufgrund ihrer fiskalischen Exterritorialität im Empfangsstaat nur beschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Nach Ansicht des BFH gewähren die Wiener Übereinkommen persönliche Steuerbefreiungen und räumen dem Begünstigten so den Status des Exterritorialen ein; trotz Wohnsitzes und Aufenthalts im Empfangsstaat werde er dort als nicht ansässig fingiert. Dies hat etwa Auswirkungen auf im Empfangsstaat erhobene Vermögen- und Erbschaftsteuern, die Gewährung des Splittingtarifs sowie auf di...