Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Besondere Übereinkünfte
39
Besondere Einzelfälle. Nach dem Wortlaut des Art. 28 OECD-MA kommt auch den aus besonderen Übereinkünften resultierenden steuerlichen Vorrechten vorrangige Geltung zu. Derartige Übereinkünfte sind häufig auf besondere Einzelfälle zugeschnitten und erklären nicht selten die Vorschriften der WÜD/WÜK für entsprechend anwendbar. Eine Zusammenstellung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen wird regelmäßig S. 1899 durch das BMF veröffentlicht. Beispielhaft zu nennen ist das Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen v. , nach dem VN-Bedienstete von einer Besteuerung durch die Mitgliedstaaten freigestellt sind und lediglich einem VN-internen sog. „staff assessment“ unterliegen.