Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Auslegungsgrundsätze
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Maßgeblichkeit der Originalfassung. Maßgeblich für die Auslegung der völkerrechtlichen Übereinkommen ist nach Art. 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom (WÜRV) die Originalfassung des Abkommens in englischer und französischer Sprache. Nach Art. 33 Abs. 3 WÜRV wird vermutet, dass die Ausdrücke des Vertrages in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben. Daraus folgt, dass ein mehrdeutiger Begriff der einen Sprache im Sinne des eindeutigen Begriffs der anderen Sprache zu definieren ist. Für Verträge, die vor Ratifizierung des WÜRV abgeschlossen worden sind, folgt dies aus Völkergewohnheitsrecht.
S. 1895
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Keine Auslegung nach innerstaatlichem Recht. Eine Auslegung der Begrifflichkeiten der Wiener Übereinkommen nach innerstaatlichem Recht verbietet sich, da andernfalls divergierende Auslegungen der WÜD/WÜK durch die Signatarstaaten die zwangsläufige Folge wären. Geboten ist vielmehr eine vertragsautonome Auslegung.