Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Dritte Staaten
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Keine Anwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel auf nichthoheitliche Einkünfte. Nach den allgemeinen Grenzen der Steuerhoheit ist ein Staat insoweit steuerbefreit, als er im Ausland Einkünfte aus Betätigungen erzielt, die er im engen Zusammenhang mit seinen souveränen Funktionen ausübt. Die Steuerimmunität bezieht sich jedoch nicht auf Einkünfte aus Handelstätigkeiten, Kapitalbeteiligungen und Grundbesitz, selbst dann, wenn sie aus der Vermietung von Botschaftsräumen resultieren. Auch Art. 28 OECD-MA ist dementsprechend insoweit nicht anwendbar. Sofern nicht aus Gründen der Courtoisie — wie bei einigen angelsächsischen Staaten — eine innerstaatliche Steuerbefreiung vorgesehen ist, richtet sich die Verteilung des Steueraufkommens mithin grundsätzlich nach dem jeweiligen DBA. Teilweise finden sich in den DBA jedoch Regelungen, die explizite Steuerbefreiungen für Zuflüsse an die öffentliche Hand vorsehen. Darüber hinaus ist die Besteuerung eines Staates durch einen anderen Staat auch in verschiedenen bilateralen und multilateralen Abkommen geregelt, we...