Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
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Vertragsstaaten. Ohne Weiteres anwendbar ist Art. 28 auf diplomatisches und konsularisches Personal des jeweils anderen Vertragsstaates. Entsprechendes gilt i.d.R. auch für deren Familienmitglieder (zu den Einzelheiten vgl. Rz. 29 ff.).
16
Hongkong. Besonderheiten bestehen im Hinblick auf Hongkong, welches als chinesische Sonderverwaltungszone weder diplomatische Missionen noch konsularische Vertretungen unterhalten kann. Vor diesem Hintergrund hat sich Hongkong als Nichtmitgliedstaat der OECD in seiner Stellungnahme zu Art. 28 das Recht vorbehalten, anstelle des Begriffs der „diplomatic missions“ den der „government missions“ zu verwenden.