Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
112
Art. 26 DBA-USA . Art. 26 Abs. 4 DBA-USA regelt, dass die Vertragsstaaten sich bemühen, für den anderen Vertragsstaat die Beträge zu erheben, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die durch dieses Abkommen gewährte Entlastung von Steuern des anderen Staats keinen Personen zugutekommt, die darauf keinen Anspruch haben. Art. 26 Abs. 5 DBA-USA bestimmt weiterhin, dass Art. 26 Abs. 4 DBA-USA keinen der Vertragsstaaten verpflichtet, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen Maßnahmen bei der Erhebung seiner eigenen Steuern abweichen oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder öffentlichen Ordnung widersprechen.