Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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XII. Russland
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Keine Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern. In dem DBA-Russland wurde eine Vollstreckungshilfe i.S.d. Art. 27 OECD-MA nicht vereinbart. Dementsprechend findet im bilateralen Verhältnis zu Russland keine Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern statt.