Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Keine Vollstreckungshilfe im DBA. Grund für die Nichtaufnahme der Vollstreckungshilfe im DBA-Luxemburg war, dass innerhalb der EU die Vollstreckung von Steueransprüchen durch die EU-Beitreibungsrichtlinie abgedeckt wird.
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EU-Beitreibungsrichtlinie. Für Luxemburg als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt die EU-Beitreibungsrichtlinie (vgl. Rz. 18 und Kommentierung zum EUBeitrG im Anhang 2). Sie wurde mit der Richtlinie 2010/24/EU v. revidiert. Die neue Richtlinie ist seit dem anwendbar. Sie ersetzt die Richtlinie 2008/55/EG (siehe Rz. 18). Die Durchführung der Vollstreckungshilfe im Verhältnis zur Luxemburg richtet sich nach dieser Richtlinie. Da die Richtlinie die Regelungsinhalte des Art. 27 MA im Wesentlichen abdeckt und teilweise sogar erweitert, entspricht die Amtshilfe bei der Vollstreckung den Vorgaben des Art. 27.