Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Geringe Abweichungen zum OECD-MA. Der Art. 26 DBA-Japan entspricht im Wesentlichen den Vorgaben des Art. 27 OECD-MA. Abweichend ist lediglich die spezifische Auflistung der dem Verfahren der Vollstreckungshilfe unterliegenden Steuern sowie eine im Rahmen eines Konsultationsverfahrens vorzunehmende zahlenmäßige Begrenzung der jährlich durchführbaren Vollstreckungsersuchen und eine Festlegung der Mindesthöhe bei den zu vollstreckenden Steueransprüchen.