Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Begriffsmerkmale
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Beförderung. Grundvoraussetzung der Definitionsnorm ist eine Beförderung. Objekt der Beförderung können sowohl Personen als auch Sachen sein. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass die Beförderung grenzüberschreitend ist; allein der Betrieb des Schiffs bzw. Luftfahrzeugs muss international erfolgen.
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Ausnahmen. Die durch das OECD-MA 2017 eingefügte Formulierung „es sei denn“ macht deutlich, dass grds. jede Beförderung einen internationalen Verkehr im Wege einer gesetzlichen Vermutung begründet. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug ausschließlich zwischen zwei Orten eines Vertragsstaates betrieben wird und das Unternehmen, welches das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt, ein Unternehmen dieses Staates ist.
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Kein Betrieb ausschließlich zwischen Orten eines Vertragsstaats. Ob ein Schiff oder Luftfahrzeug ausschließlich zwischen zwei Orten eines Vertragsstaates betrieben wird, hängt davon ab, ob sowohl der Abfahrtsort als auch der Ankunftsort des Schiffes oder Luftfahrzeugs in diesem Vertragsstaat liegen. Etwas anders gilt allerdings da...