Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Vollstreckbarkeit (Abs. 3 Satz 1)
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Vollstreckbarkeit im ersuchenden Staat. Art. 27 Abs. 3 bestimmt, dass auf Ersuchen der zuständigen Behörde ein Steueranspruch eines Vertragsstaats von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats für Vollstreckungszwecke anerkannt wird. Voraussetzung dazu ist, dass der Steueranspruch nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaats vollstreckbar ist und der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung nicht verhindern kann. Nach deutschem Recht richtet sich die Vollstreckbarkeit eines Steueranspruchs nach §§ 249 ff. AO. Dazu bedarf es einer durch Verwaltungsakt festgesetzten Steuer gem. § 155 AO. Ist der deutsche Titel somit vollstreckbar, muss er gem. Art. 27 Abs. 3 OECD-MA vom ersuchten Staat anerkannt werden. Ein Einspruch gegen den festgesetzten Steuerbetrag ist nach deutschem Recht unbeachtlich, da gem. § 361 Abs. 1 AO die Einlegung eines Einspruchs grundsätzlich die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht hemmt. In einem solchen Fall kann nach deutschem Recht der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung nicht verhindern.
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Vollstreckungsschuldner. Vollstreckungsschuldn...