Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Definition Steueranspruch
28
Steueranspruch. Ein Steueranspruch ist ein Betrag, der aufgrund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben wird, geschuldet wird. Der Begriff ist somit umfassend und beinhaltet die Steuern, die unter das Abkommen fallen, sowie alle Steuern, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten erhoben werden können. In Deutschland sind dies Steuern des Bundes, Steuern der Länder sowie Gemeindesteuern. Steuergläubiger kann demnach einer der Vertragsstaaten selbst oder eine seiner Gebietskörperschaften sein. Wie die Steuern in dem jeweiligen Vertragsstaat erhoben werden, ist unbeachtlich. Die Steuern können durch Veranlagung oder durch Steuerabzug an der Quelle erhoben werden. Der Steuerbetrag muss geschuldet sein, wobei der Steuerschuldner eine natürliche oder eine juristische Person sowie eine Personenvereinigung oder eine sonstige vertragliche Konstruktion sein kann.
S. 1874
29
Kein Verstoß gegen geltendes Recht. Die Erhebung der Steuern darf dem Abkommen sowie anderen völkerrechtl...